Testament und Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge
Ist kein Testament gemacht worden oder das Testament ungültig, dann wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Im Normalfall gilt bei Ehepaaren die Zugewinngemeinschaft. Danach erbt der Ehepartner in der Regel in jedem Fall. Ihm steht – wenn keine Gütertrennung vereinbart ist – mindestens die Hälfte des Nachlasses zu. Bei Gütertrennung erhält der Ehepartner, wenn Kinder vorhanden sind, nur ein Viertel. Der Mindestanteil kann sich aber bis zu drei Vierteln der Erbmasse unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen.
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind zunächst die Kinder des Verstorbenen – sowohl eheliche als auch nichteheliche –, wobei letztere nur dann gesetzliche Erben ihrer Väter sind, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 geboren sind. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen den verbleibenden Rest. Die nichtehelichen Kinder haben beim Tode ihres Vaters jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des Wertes ihres Erbteils in Geld – sogenannter Erbersatzanspruch. Für verstorbene Kinder treten die Enkel als Anspruchsberechtigte ein. Gibt es Erben erster Ordnung, dann gehen die weniger nahestehenden Verwandten leer aus. Andernfalls kommen die Erben zweiter Ordnung in Betracht. Zunächst Vater und Mutter. Sie erhalten zusammen ein Viertel, der Ehepartner drei Viertel.
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